Drucken

Vorstand


Der Vorstand des Vereins SLOTRACERZ e.V. wird gebildet durch:

1. Vorsitzender
René Köhler
Buchenallee 12
01809 Dohna

2. Vorsitzender
Oliver Kulz
Dippoldiswalder Str. 13a
01809 Dohna

Kassenwart
Stefan Eberth
Am Ziegenrücken 2
01809 Dohna

Der Vorstand ist auch per E-Mail unter der Adresse vorstand(a)slotracerz.de erreichbar.


Satzung


Satzung des Vereins SLOTRACERZ Dohna

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen SLOTRACERZ Dohna.
2. Er hat seinen Sitz in Dohna.


§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.


§ 3 Vereinszweck

1. Der SLOTRACERZ Dohna e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellsports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung einer Sportanlage, durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Modellrennsport. Der Verein fördert den Jugend-, Erwachsenen- und Seniorensport. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt am regelmäßigen Training, an Wettkämpfen und Meisterschaften teilzunehmen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Organe des Vereins, §10 (Organe des Vereins) dieser Satzung, üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6. Mittel des Vereins dürfen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
7. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheiden nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags die den Verein vertretenden Vorstände. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
3. Die Aufnahme kann nur erfolgen, wenn das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft am Bankeinzugsverfahren teilnimmt und dazu das Formblatt Mitgliedsantrag und Einzugsermächtigung unterschreibt.
4. Im Verein gibt es folgende Mitgliedsarten:
  a. Gründungsmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die den Verein gegründet, die Satzung des Vereins verabschiedet und bei seiner Gründung unterschrieben haben. Die Gründungsmitglieder haben Sonderrechte, die in dieser Satzung unter § 9 (Sonderrechte der Gründungsmitglieder) näher bezeichnet sind. Diese Sonderrechte können den Gründungsmitgliedern nicht entzogen werden, auch nicht durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
  b. Vollmitglieder können natürliche Personen sein, die aktiv am Sportbetrieb des Vereins teilnehmen.
  c. Fördermitglieder können natürliche Personen sein, die temporär oder dauerhaft nicht aktiv am Sportbetrieb teilnehmen. Durch die Fördermitgliedschaft wird der Verein unterstützt. Die Vereinszugehörigkeit bleibt aufrecht erhalten.
  d. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Behörden, Stiftungen etc. sein. Die außerordentliche Mitgliedschaft beinhaltet das Recht für bis zu zwei natürliche Personen, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die teilnehmenden Personen werden im Aufnahmeantrag namentlich genannt.
  e. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Erhoben werden:
  a. ein Aufnahmebeitrag bei der Aufnahme in den Verein
  b. 12 Monatsbeiträge
2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch die Beitragssatzung.
3. Die Beitragshöhe soll nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.
2. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 1 (einem) Monat. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.


§ 7 Ausschluss

1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann insbesondere mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen oder die Mitgliedspflichten des Vereins schwer verstoßen hat oder mit dem Beitrag im Rückstand bleibt.
2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen und Regeln des Vereins sowie den Beschlüssen der Organe des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
4. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die für die Satzung und Ordnungen relevant sein können, sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet sich in gemeinnützige Arbeit des Vereins mit mind. 40 (vierzig) Stunden im Jahr einzubringen und so die Arbeit und des Vorstandes zu unterstützen. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Nachweis der Tätigkeiten verlangen.


§ 9 Sonderrechte der Gründungsmitglieder

Die Gründungsmitglieder genießen die nachfolgenden Sonderrechte:
1.. Gründungsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer im Vorstand, wenn sie kein sonstiges Vorstandsamt bekleiden.
2. Gründungsmitglieder können Beschlüssen der Organe mit der Folge der Unwirksamkeit des Beschlusses widersprechen. Sie können durch einfache Mehrheit der Gründungsmitglieder überstimmt werden.


§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Ausschüsse.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.


§ 11 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr, vorzugsweise im ersten Quartal einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und geschieht durch E-Mail. Mitglieder erhalten dazu ein E-Mail-Konto unter der Domain des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet den Erhalt der Ladung unverzüglich durch Empfangsbekenntnis per E-Mail zu bestätigen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung sind die Themen der Tagesordnung darzustellen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie bestimmt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
2. Beschlüsse werden, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als zugestimmt.
3. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von 2. - 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Stimmen neuer Mitglieder werden bis zur Vollendung des ersten Jahres Ihrer Mitgliedschaft als Enthaltung gezählt.


§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt, sofern nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall etwas anderes festlegt.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
6. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Kassenprüfer.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
  a) Aufnahme von Darlehen
  b. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  c. Mitgliedsbeiträge


§ 14 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
  a. dem Vorsitzenden
  b. dem 2. Vorsitzenden
  c. dem Kassenwart
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Ablauf einer Wahlperiode, mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Abwahl oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands durch den Vorsitzenden an alle Mitglieder zu richten. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied berufen, dass durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.


§ 15 Aufgabenbereich des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung (einschließlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung) und Vertretung des Vereins.
2. Die Vorstände führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigen die ihnen in Ihrem Bereich obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit.
3. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
5. Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.


§ 16 Ehrenmitglieder

1. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können in der Mitgliederversammlung mit 2/3 (Zweidrittel) Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.


§ 17 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören soll.
2. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
3. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
4. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.


§ 18 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von zwei Vorständen zu unterschreiben.


§ 19 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§ 20 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Es sei denn die Mitgliederversammlung bestimmt etwas anderes.
3. Bei Auflösung des Vereins sowie beim Wegfall der steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke, geht das gesamte verbleibende Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation und soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Dohna über. Die Stadt Dohna soll den oben genannten Satzungszweck fortführen und dass verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gleichartige gemeinnützige Zwecke verwenden.
4. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.


§ 21 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sind einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam, wird nicht die gesamte Satzung ungültig, sondern die einzelnen Vorschriften gelten fort.


§ 22 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form beschlossenen worden und damit in Kraft getreten.


Dohna, den 17.10.2016

Die Satzung kannst du dir auch hier herunterladen.


Beiträge


Beitragsordnung des Vereins SLOTRACERZ Dohna

§ 1 Grundsatz

Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fas-sung. Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur vom Vorstand des Vereins geändert werden. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.


§ 2 Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

 
§ 3 Mitgliedsbeiträge

1. Die Beiträge sind Jahresbeiträge, die zu 12 gleichen Teilen monatlich, jeweils zum 1. des Monats, im Voraus per Bankeinzugsverfahren zu entrichten sind.
2. Die Beitragshöhe gliedert sich nach folgenden Beitragsklassen:
  Beitrags-klasse Mitgliedsart Jahresbeitrag Monatsbeitrag
  1 Gründungsmitglied 240,00 € 20,00 €
  2 Vollmitglied 180,00 € 15,00 €
  3 Vollmitglied ermäßigt 96,00 € 8,00 €
  4 Fördermitglied 120,00 € 10,00 €
  5 Fördermitglied ermäßigt 60,00 € 5,00 €
  6 Außerordentliche 600,00 € 50,00 €
  7 Ehrenmitglied 0,00 € 0,00 €
3. Ermäßigte Mitgliedsbeiträge gelten für folgende Personengruppen:
  a. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
  b. Rentner
  c. Menschen mit Behinderung
  d. Schüler und Studenten, die eine ehrenamtliche Aufgabe im Verein übernehmen

 
§ 4 Aufnahmebeitrag

1. Der Aufnahmebeitrag beträgt einen Monatsbeitrag.
2. Die Beiträge werden fällig bei Aufnahme des Mitgliedes.


§ 5 Zahlungsform

1. Der Aufnahmebeitrag und die Mitgliedsbeiträge werden per Einzugsermächtigung, jeweils zum 1. Des Monats im Voraus eingezogen. Der Aufnahmebeitrag wird innerhalb von einer Woche nach Eintritt in den Verein, zusammen mit dem 1. Monatsbeitrag, ein-gezogen Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der fälligen Beiträge ist Voraus-setzung zur Aufnahme. Etwaige Änderungen der Bankverbindung hat das Mitglied dem Verein rechtzeitig mitzuteilen und diesem eine gültige Einzugsermächtigung zu erteilen. Kann der Einzug der fälligen Beiträge durch einen nicht vom Verein zu verantwortenden Umstand nicht erfolgen, werden dem Mitglied hierfür die entstandenen Kosten weiter berechnet.
2. Im Ausnahmefall kann der Mitgliedsbeitrag in bar beim Vorstand beglichen werden. Je Barzahlung fällt eine Bearbeitungspauschale i.H.v. 2,50 € an.


§ 6 Beitragsrückstand

1. Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr zur Deckung des Aufwandes je Mahnung 2,50 €.
2. Im Falle eines Zahlungsrückstands erlischt die Berechtigung der Nutzung der Einrich-tungen des Vereins und die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.
3. Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.
4. Mahnungen werden per Email versandt.


§ 7 Gebühren

Neben den Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen erhebt der Verein folgende Gebühren:
  Gebührenart Gebühr
  Startgebühr bei vereinsinternen Rennserien für Vereinsmitglieder 0,00 €
  Monatliche Startgebühr bei vereinsinternen Rennserien für Nichtmitglieder (Gäste) anderer Slotracing Clubs / Verein 15,00 €
  Monatliche Startgebühr bei vereinsinternen Rennserien für ermäßigte Nichtmitglieder (Gäste) anderer Slotracing Clubs / Vereine 10,00 €
  Startgebühr bei externen Rennserien und Sonderveranstaltungen für Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder (Gäste) laut Ausschreibung Tageskarte für Nichtmitglieder (Gäste) 10,00 €
  Ermäßigte Tageskarte Nichtmitglieder (Gäste) 5,00 €
Kinder von Mitgliedern unter 10 Jahren dürfen die Einrichtungen des Vereins in Begleitung des Mitglieds, je nach Verfügbarkeit, kostenfrei nutzen. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten ist zu den vom Verein festgesetzten Öffnungszeiten möglich.


§ 8 Umlagen

Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.


§ 9 Vereinskonto

Inhaber: SLOTRACERZ Dohna e.V.
Konto: wird später bekannt gegeben
Bank: Ostsächsische Sparkasse Dresden
IBAN: DE47 8505 0300 0221 1213 31
BIC: OSDDDE81XXX


§ 10 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 17.10.2016 in Kraft.


Dohna, den 17.10.2016


Die Beitragsordnung kannst du dir auch hier herunterladen.


Mitgliedsantrag


Die Mitgliedschaft kann aktuell nur schriftlich beantragt werden. Bitte ladet euch den Mitgliedsantrag hier herunter.















Intern



Kategorie: Statische Inhalte
Zugriffe: 16590